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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der I-CON Gesellschaft für Informationstechnologien und Unternehmensberatung für die Finanzwirtschaft mbH - kurz: I-CON GmbH genannt

Sie können die AGB als PDF-Datei hier herunterladen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns einschließlich Beratung und sonstiger vertraglicher Leistungen (wie Wartung, Pflege und testweise Überlassung von DV-Systemen, Schulungen und EDV-Organisationsberatung, einschließlich Lizenz- und Kaufverträge), soweit nicht Abweichendes schriftlich im Vertrag bzw. als Anlage zum Vertrag vereinbart wurde.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen, die von einem Kunden in Formularen und dergleichen zugrunde gelegt werden, haben keine Gültigkeit, gelten mithin als abgelehnt, falls diese nicht ausdrücklich durch die I-CON schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Kunden mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote pp. der I-CON GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit der I-CON GmbH abgeschlossener Verträge. Sie gelten auch für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der I-CON GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Kunde ist zwei Wochen ab Zugang bei der I-CON GmbH an seinen Auftrag gebunden. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung.
  3. Weicht die schriftliche Bestätigung der I-CON GmbH von der Bestellung ab, so gilt dieses als neues Angebot, das der Kunde innerhalb einer Woche ab Zugang annehmen kann. Der Vertrag kommt sodann auf Grundlage des neuen Angebots der I-CON GmbH zustande.
  4. Sämtliche seitens der I-CON GmbH getätigten Angaben in Prospekten, Anzeigen, mündliche Angaben oder Vereinbarungen etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich durch die I-CON GmbH bestätigt wurde. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
  5. Der Abschluss von Rahmenverträgen erfolgt mit der Maßgabe, dass diese zu spezifizieren sind. Wird eine entsprechende Spezifizierung durch den Kunden im Hinblick auf Vertragsgegenstand und Vertragsumfang nicht vorgenommen, so behält sich die I-CON GmbH das Recht vor, nach erfolgloser Aufforderung zur Spezifizierung, Vertragsgegenstand und Umfang nach eigenem Ermessen zu bestimmen, entsprechendes Honorar zur verlangen bzw. Schadensersatz zu berechnen. Die maximale Laufzeit der Rahmenverträge beträgt ein Jahr.
  6. Tritt der Kunde aus Gründen, die die I-CON GmbH nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, so hat der Kunde der I-CON GmbH den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser ist im Zweifelsfall mit 20 % des Brutto-Auftragswertes anzusetzen.

§ 3 Leistungserbringung und Termine

  1. Die von der I-CON GmbH genannten Termine der Leistungserbringung und -fristen gelten als unverbindlich, soweit seitens der I-CON GmbH nicht schriftliche Zusicherung der Leistungszeit erfolgt ist.
  2. Die Leistungszeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung der I-CON GmbH enthaltenen Datum, nicht jedoch vor Klärung sämtlicher Vertragsbestimmungen, insbesondere des Ablaufes der Leistungsfrist, die nach den §§ 187, 188 BGB zu bestimmen ist, wobei es auf den Tag der Absendung durch die I-CON GmbH bzw. der Leistungserbringungen ankommt, sofern nicht in fester Leistungserbringungstermin zugesagt wurde.
  3. Sämtliche Leistungserbringungen der I-CON GmbH stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Information durch den Kunden und Klärung sämtlicher Einzelheiten der Ausführungen mit dem Kunden. Bei Verzug des Kunden mit entsprechenden Informationen sowie Abstimmung hinsichtlich der Ausführung, wie auch bei durch den Kunden verlangter Änderungen bestimmt sich der Beginn der Leistungszeit nach dem Datum vollständiger Klärung bzw. Information oder aber dem Datum der Änderungsbestätigung durch die I-CON GmbH.
  4. Bei Verzug des Kunden im Sinne des vorgenannten Absatzes verlängert sich die Leistungszeit der I-CON GmbH um den Zeitraum des Verzuges des Kunden. Teilleistungensind zulässig.
  5. Die Leistungserbringungen der I-CON GmbH stehen ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Versorgung durch einen etwaigen Zulieferer. Auch insoweit verlängert sich die Leistungszeit der I-CON GmbH um die jeweilig nachgewiesene Zeit des Verzuges des Zulieferers.
  6. Ist die I-CON GmbH durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse (Unfall, Verkehrsstau, Flugverzögerungen etc.), die trotz vernünftigerweise zu erwartender Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten - gleich ob im Geschäftsbetrieb der I-CON GmbH oder bei ihren Zulieferern oder bei sonstigen Dritten eingetreten, durch Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energiemangel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten pp. gehindert oder ist die Leistungserbringung wesentlich unzumutbar erschwert, verlängert sich die Leistungsfrist in angemessener Weise auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen; auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges der I-CON GmbH ein und wird die Leistung dadurch nachträglich unmöglich oder für die I-CON GmbH unzumutbar, ist die I-CON GmbH berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Die von der I-CON GmbH gelieferte Software ( Programm und Handbuch ) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, dem Sourcecode sowie sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung und - durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der I-CON GmbH zu.
  2. Der Kunde erhält von der I-CON ein ausschließliches zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke - wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben - zu nutzen, unabhängig davon, ob die Beauftragung nach Festpreis oder nach zeitlichem Aufwand erfolgt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten im Hause des Kunden oder in den Räumen der I-CON durchgeführt wurden und welche Werkzeuge oder Bibliothek der I-CON verwendet wurden inklusive sämtlicher dafür erforderlichen Entwicklungen. Dies gilt auch bei Beauftragung einer individuellen Entwicklung einer Software.
    Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an den im Programmschein bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.
  3. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien fertigen Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Handbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  5. Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen Dekompilierung nach § 69 e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) bedürfen der schriftlichen Zustimmung der I-CON GmbH.
  6. Die I-CON GmbH kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Verzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch die I-CON GmbH nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und die vorhandenen Kopien, sowie das Handbuch nebst ggfs. angefertigten Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung der I-CON GmbH wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.
  7. Für die von der I-CON GmbH gelieferte Software gilt Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB

§ 5 Haftung/Gewährleistung

  1. Die I-CON GmbH haftet ausschließlich für unmittelbare Sachschäden, die dem Kunden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch die I-CON GmbH direkt oder aber über Erfüllungsgehilfen der I-CON GmbH indirekt entstehen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Bei Liefer- oder Leistungsverzug oder durch die I-CON GmbH verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, auch nach § 323 BGB ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der I-CON GmbH nicht vorliegt.
  3. Wird die Lieferung oder Leistung durch das Verschulden der I-CON GmbH verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, max. jedoch in Höhe von 5 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der I-CON GmbH vorgelegen haben.
  4. Die I-CON GmbH haftet nicht für Datenverluste. Der Kunde muss entsprechende Datensicherungen rechtzei tig selbst und eigenständig vornehmen.
  5. Eine Abtretung der nach den vorangegangenen Absätzen des § 5 bestehenden Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
  6. Im Falle des Abschlusses von Kauf- bzw. Lizenzverträgen übernimmt die I-CON GmbH Gewährleistung dafür, dass die veräußerte bzw. überlassene Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch die vertragsgemäße Nutzung. Die wirksame Zusicherung von Eigenschaften muss von Seiten der I-CON GmbH in schriftlicher Form erfolgen. Programmfehler oder Störungen hat der Kunde der I-CON GmbH unverzüglich mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler bzw. Störungen sind von der I-CON GmbH zu beseitigen. Erweist sich eine Störungsbeseitigung als nicht möglich, muss die I-CON GmbH eine Ausweichlösung entwickeln. Gelingt es der I-CON GmbH nicht, ihren Verpflichtungen entsprechend nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachoder Rechtsmängeln verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Leistungserbringung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf grund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag, sowie aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen. Bei Personenschäden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Kauft der Kunde als Verbraucher i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB, so beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre. Die I-CON GmbH übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung dafür, dass die veräußerte oder überlassene Software den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt für vorgenannte Fälle der Zeitpunkt der Funktionsprüfung. Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 634 Nr. 2 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Brutto-Auftragswertes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Software-Überlassung/-veräußerung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet die I-CON GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der I-CON GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB zu entrichten. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks) werden sämtliche Forderungen, auch solche für die die I-CON GmbH zahlungshalber Wechsel hereingenommen hat, sofort fällig. Die I-CON GmbH ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wahlweise ist die I-CON GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl im vorliegenden Falle vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen den Kunden Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind stets ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  4. An- und Abfahrtzeiten sind der I-CON GmbH zusätzlich zu vergütende Leistungen. Kosten der An- und Abfahrt - sowie Spesen - trägt der Kunde gemäß der Preisliste der I-CON GmbH.

§ 7 Eigentumsvorbehalt (bei Kaufverträgen)

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises incl. fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Kunden, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behält sich die I-CON GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei erheblichem Zahlungsverzug des Kunden ist die I-CON GmbH berechtigt, ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
  3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die I-CON GmbH erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt (bei Lizenzvertrag)

  1. Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der I-CON GmbH. Die I-CON GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie beim Erstellen von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Im Falle eines Systemwechsels des Kunden zu einem anderen Hersteller verpflichtet sich die I-CON GmbH zum Export der bisher in das System eingegebenen Daten in allgemein gebräuchlicher Form. Die Reihenfolge der Daten wird von der I-CON GmbH durch die eigene Programmstruktur festgelegt.
  2. Bei endgültiger Auflösung des Geschäftsbetriebes des Kunden sind die überlassenen Programme unmittelbar an die I-CON GmbH zurückzugeben.

§ 9 Urheberrecht und Geheimhaltung/Schutzrechte

  1. Die Urheberrechte an dem jeweiligen Programm und dem Sourcecode stehen ausschließlich der I-CON GmbH zu. Eine Beeinträchtigung der Urheberrechte der I-CON GmbH führt unverzüglich zur Vertragsauflösung und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der I-CON GmbH.
  2. Sowohl die I-CON GmbH, als auch der Kunde sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.
  3. Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der I-CON GmbH gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Feststellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit an Arbeitsergebnissen der I-CON GmbH Urheberrechte entstanden sind, verbleiben auch dieselben bei der I-CON GmbH.
  4. Die Verpflichtung des Kunden zur Gemeinhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von den Mitarbeitern des Kunden und Dritten, die in Geschäftsbeziehung zu dem Kunden stehen, gewahrt bleiben.
  5. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass die I-CON GmbH seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, soweit notwendig, an Dritte übermittelt.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Als ausdrücklicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Leistungen und Zahlungen, gilt der Geschäftssitz der I-CON GmbH, soweit vereinbar. Die I-CON GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 11 Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

März 2015